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  1. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine im Zeitpunkt des Todes bestehende und auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Außerdem muss der nichteheliche …

  2. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine im Zeitpunkt des Todes bestehende und auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Außerdem muss der nichteheliche …